Onlinehandel

Das Finanzamt ist immer dabei!

Der Internethandel ist bei vielen Personen zum Hobby geworden. Gegenstände ersteigern und versteigern – der Handel per Mausklick ist kinderleicht . Doch Vorsicht ! Wer diesem Hobby zu oft  frönt, muss mit dem Finanzamt rechnen.

Der Fiskus überwacht den Onlinehandel 

Das Finanzamt überwacht mit einer speziellen Internetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerblich betrieben wird. Ein Indiz für einen gewerblichen Händel sind zum Beispiel veräußerten Waren  die kurz davor selbst erworben wurden.

Auch wer häufig bei Internet-Auktionen auftritt, kann vom Fiskus als Gewerbetreibender eingestuft werden. Allein die Anzahl der abgegebenen positiven und negativen Bewertungen im Internet-Handel lässt das Finanzamt darauf schließen, ob Verkäufe dem privaten oder gewerblichen Bereich zuzuordnen sind.

 

Bild eines Finanzamtes

Die Konsequenz:

Für die beim gewerblichen Handel erzielten Gewinne fallen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer an. Darüberhinaus hat man als Unternehmer zahlreiche Verpflichtungen:

  • Aufzeichnungspflicht bei gewerblichem Onlinehandel
    Wer den Internethandel gewerblich betreibt, ist wie jeder Gewerbetreibende verpflichtet, Aufzeichnungen  der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Deshalb sollten unbedingt alle Belege über An- und Verkäufe aufbewahrt werden. Sind keine Belege vorhanden, hat das Finanzamt die Möglichkeit Umsätze und Gewinne zu schätzen. Dies kann zu einer erheblichen höheren steuerlichen Belastung führen.

  • Gewerbeanmeldung
    Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeordnungsamt anzuzeigen. Versäumt man die Frist kann ein Ordnungswiedrigskeitsverfahren eingeleitet werden und es ist mit einer Geldbuße zu rechnen.

Auf einmalige Verkäufe kann Einkommensteuer anfallen 
   
Wer sich gelegentlich von seinem Hausrat oder ähnlichen Dingen trennt, ruft in der Regel nicht den Argwohn des Finanzamtes hervor. Doch auch einmalige Verkäufe können zur Steuerfalle werden. Hintergrund ist § 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne aus der privaten Veräußerung von Gegenständen steuerpflichtig, wenn der Verkauf der Waren innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet.


Umsatzsteuer ist in vielen Fällen aber trotzdem nicht zu zahlen
Schon relativ wenige Verkäufe können zwar eine Umsatzsteuerpflicht begründen. Doch durch die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 Umsatzsteuergesetz ist aber in diesem Rahmen kaum mit Umsatzsteuerzahlungen zu rechnen. Nach dieser Regelung wird Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR pro Jahr betragen.

Beim internationalen Handel gibt es Ausnahmen. Wenn sich der Käufer beispielsweise im Ausland befindet und Unternehmer ist, kann die Lieferung unter Umständen umsatzsteuerfrei sein. In diesem Fall ist in der Rechnung, keine Umsatzsteuer auszuweisen und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit aufzunehmen.

Jeder Unternehmer, der online im Ausland Handel betreibt, sollte sich deshalb dringend steuerlich beraten lassen.